International Tax Law / Transfer Pricing | Tax and Commercial Criminal Law

Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

10.01.2022 | FGS Blog

Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des § 3 StAbwG (Steueroasen-Abwehrverordnung - StAbwV)

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Am 24.12.2021 ist die Steueroasen-Abwehrverordnung in Kraft getreten. Damit treffen Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehungen zu vermeintlichen Steueroasen im Sinne des StAbwG ab dem 01.01.2022 erhebliche Verschärfungen. Diese gelten unabhängig vom Motiv der Steuerpflichtigen und beinhalten keine Exkulpationsmöglichkeit. International tätige Steuerpflichtige sind daher gut beraten, sich mit dem StAbwG zu befassen.

Anwendungsbereich

Dem Gesetz unterfallen Geschäftsvorgänge (d.h. Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen) mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet. Der Anwendungsbereich ist denkbar weit. So gilt das StAbwG für schuldrechtliche Beziehungen und gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen, aber auch fremden Dritten.

 

Ein Steuerhoheitsgebiet gilt als nicht kooperativ im Sinne des Gesetzes, wenn er kumulativ in der sog. EU-Blacklist sowie der nationalen StAbwV aufgeführt ist. Aktuell betrifft dies die folgenden Steuerhoheitsgebiete:

  • Amerikanisch-Samoa,
  • Fidschi,
  • Guam,
  • Palau,
  • Panama,
  • Samoa,
  • Trinidad und Tobago,
  • Amerikanische Jungferninseln und
  • Vanuatu.

Abwehrmaßnahmen

Das StAbwG sieht grundsätzlich vier Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Geschäftsvorgänge vor.

Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG

Der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen wird versagt, soweit diese im Zusammenhang mit Geschäftsvorgängen mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten stehen. Eine Ausnahme gilt, wenn die zu den Aufwendungen korrespondierenden Erträge des ausländischen Gläubigers entweder der (un-)beschränkten Steuerpflicht in Deutschland oder der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Eine Doppelbesteuerung soll insoweit vermiedenen werden.

 

Diese Abwehrmaßnahme findet erst ab dem 4. Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung, in welcher das jeweilige Steuerhoheitsgebiet genannt ist, erstmals somit ab dem 01.01.2025.

Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG

Bei der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung gelten sämtliche Einkünfte einer in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Zwischengesellschaft als passive Einkünfte. Die Exkulpationsmöglichkeit des § 8 Abs. 2 AStG (sog. Motivtest) findet keine Anwendung. Entsprechend wird auch bei einer Betriebsstätte in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet stets die Anrechnungsmethode für Einkünfte der Betriebsstätte angewendet.

Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG

Die Möglichkeit, aus Deutschland stammende Einkünfte einer in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Person zu besteuern, wird erweitert. Der deutschen Quellensteuer unterliegen nunmehr auch Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen (v.a. Darlehenszinsen), Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen, Dienstleistungen und dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die genannten Einkünfte auch im Inland besteuert würden, wenn ein Inländer sie erzielt hätte. Die Quellensteuer beträgt 15% und ist vom Vergütungsschuldner nach Maßgabe des § 50a EStG einzubehalten.

Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen, § 11 StAbwG

Die begünstigte Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen wird untersagt, wenn die jeweilige Körperschaft in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Folglich sind die Anwendung des Schachtelprivilegs (§ 8b KStG), des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) sowie des Steuersatzes von 25% bei Kapitaleinkünften (§ 32d Abs. 1 EStG) suspendiert. Die Beschränkung gilt ggf. auch bei Zwischenschaltung einer in einem kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft.

 

Diese Abwehrmaßnahme findet erst ab dem 3. Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung, in welcher das jeweilige Steuerhoheitsgebiet genannt ist, erstmals somit ab dem 01.01.2024.

Aussetzung von Besteuerungsschranken aus DBA

Zusätzlich zu den Abwehrmaßnahmen kann sich der Steuerschuldner nicht auf Begünstigungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen berufen. Von der aktuellen Liste besteht lediglich mit Trinidad und Tobago ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Mitwirkungspflichten

Das StAbwG legt dem Steuerpflichtigen ferner erheblich gesteigerte Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten auf. Dazu zählen etwa umfangreiche Aufzeichnungspflichten über Geschäftsbeziehungen, Vertragsbedingungen oder Vermögenswerte.

Ausblick

Aufgrund der kurzen Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete ist der Anwendungsbereich des StAbwG aktuell noch als überschaubar einzuschätzen. Durch die Aufnahme weiterer Steuerhoheitsgebiete auf die EU-Blacklist und die StAbwV kann sich dies jedoch umgehend ändern. So stehen aktuell auf der sog. grauen Liste der EU (d.h. unter Beobachtung) u.a. die Hoheitsgebiete Barbados, Hong Kong, Katar, Malaysia, Thailand und die Türkei. Aufgrund der äußerst restriktiven Abwehrmaßnahmen sollte die dynamische Entwicklung des StAbwG im Auge behalten werden.