Steuerfreie Bonuszahlungen in der Corona-Krise

09.04.2020

In den vergangenen Wochen hat die Bundesregierung bereits einige steuerliche Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft einzudämmen. So sollen etwa Steuerstundungen und die Anpassung von Vorauszahlungen die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen, Freiberuflern und sonstigen Selbständigen sichern (Blog-Beitrag v. 19.3.2020). Nun sollen auch Arbeitnehmer in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung kommen, indem Bonuszahlungen steuerbefreit möglich sein sollen.

Steuerfreier Bonus für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro

Das Bundesfinanzministerium hat bereits am 3. April die Steuerfreiheit von Sonderzahlungen an Beschäftigte angekündigt (Pressemitteilung des BMF vom 3.4.2020). Nunmehr wurde sie durch BMF-Schreiben vom 9.4. 2020 bestätigt: Beihilfen und Unterstützungen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten sollen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sein.

 

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die Beschäftigten die Sonderleistungen (in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen) zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten und
  • die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die Steuerfreiheit ergibt sich nach dem BMF-Schreiben aus § 3 Nr. 11 EStG. Nach dem Gesetzeswortlaut sind aber nur Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung steuerbefreit. Streng genommen fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit von Leistungen privater Arbeitgeber. Vielmehr müssen sich diese auf die Billigkeitsregelung des R 3.11 Abs. 2 LStR berufen, welche nach Maßgabe des BMF-Schreibens aber sehr großzügig angewendet werden soll. Die restriktiven Voraussetzungen des R 3.11 Abs. 2 LStR müssen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt sein. Dennoch wäre eine gesetzliche Grundlage für die versprochenen Sonderzahlungen wünschenswert gewesen.

 

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Weitere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten sollen von dem steuerfreien Bonus unberührt bleiben. Das BMF-Schreiben stellt zudem klar, dass geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sowie Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld (wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze) nicht unter die Steuerbefreiung fallen sollen.

Steuerfreiheit gilt für alle Arbeitnehmer

Zwar soll mit der Steuer- und Beitragsfreiheit laut Pressemitteilung „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt“ werden. Hieraus könnte man schlussfolgern, dass die Begünstigung nur von einem bestimmten Personenkreis wie Pflegekräften, Ärzten oder Supermarkt-Angestellten in Anspruch genommen werden kann.

 

Ein Einschränkung auf bestimmte Personengruppen ergibt sich aus dem BMF-Schreiben jedoch nicht. Auch eine Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg v. 3.4.2020 bestätigt, dass nicht nach Berufen getrennt werden kann und die Steuerfreiheit entsprechend branchenübergreifend für Zulagen an alle Beschäftigte gilt. Auch Mini-Jobber sollten daher die Begünstigung in Anspruch nehmen können (siehe dazu auch FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer v. 7.4.2020, Nr. 31).

Bonuszahlungen müssen zusätzlich erfolgen

Zu beachten ist, dass die Steuerfreiheit der Bonuszahlungen nur gewährt wird, sofern diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Diese Formulierung ist nicht neu, so sieht das Einkommensteuergesetz an diversen Stellen Steuervergünstigungen für vom Arbeitgeber gewährte Leistungen an Arbeitnehmer nur dann vor, wenn diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden, bspw. bei Jobtickets (§ 3 Nr. 15 EStG), bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG) oder bei bestimmten Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

 

Mit Urteil v. 1.8.2019 (VI R 32/18) eröffnete der BFH der Praxis die Möglichkeit, regelbesteuerte Lohnbestandteile im Rahmen eines arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnformenwechsels in begünstigte Leistungen umzuwandeln. Eine „zusätzliche“ Leistung liege nämlich auch dann vor, wenn der zuvor arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn herabgesetzt wird und der Arbeitnehmer anschließend auf freiwilliger Basis steuerbegünstigte Leistungen erhält. „Gehaltsumwandlungen“, d.h. Lohnherabsetzungen zugunsten zusätzlicher, steuerbegünstigter Leistungen zur Kompensation erfüllen daher das (derzeit geltende) gesetzliche Zusätzlichkeitserfordernis. Sie sind nach Rechtsprechung des BFH begünstigt.

 

Die Finanzverwaltung hatte auf das BFH Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (vgl. BMF-Schreiben v. 5.2.2020). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen Leistungen des Arbeitgebers nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs-oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Im Referentenentwurf des Grundrentengesetzes (GruReG) v. 16.1.2020 war geplant, die oben genannten Kriterien in einem neuen § 8 Abs. 4 EStG-E gesetzlich zu kodifizieren. Das Gesetz zur Grundrente wurde am 19.2.2020 allerdings ohne diese Regelung beschlossen. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich verankert werden.

 

Da die Steuerfreiheit der Corona Bonuszahlungen aber auf einer Billigkeitsmaßnahme beruht, sollte auch für den Tatbestand der Zusätzlichkeit einzig die Verwaltungsauffassung relevant sein. Die Corona-Sonderzahlungen sollten daher die oben genannten Voraussetzungen der Zusätzlichkeit erfüllen. Gehaltsumwandlungen, d.h. ein Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seines Arbeitslohns zu Gunsten des Corona Bonus genügt diesen Anforderungen nicht.

Ausblick

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Bonuszahlungen bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern mehr „Netto vom Brutto“ zukommen zu lassen und in der Krise eine Unterstützung zu bieten. Durch die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich auch für Arbeitgeber ein finanzieller Vorteil. Sonderzahlungen für Pflegekräfte in Bayern sowie Warengutscheine bei einigen Einzelhandelsketten wurden bereits angekündigt.

 

Zu bedauern ist, dass die Steuerfreiheit keine gesetzliche Grundlage erhalten halt, sondern eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung darstellt. Eine gesetzliche Regelung hätte für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Die Bonuszahlungen sollten zudem das Kriterium der Zusätzlichkeit nach Auffassung der Finanzverwaltung erfüllen, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden. Reine Entgeltumwandlungen können nicht genutzt werden, um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen.