Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 – umsatzsteuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Neuerungen
Am 4. September 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht. Der Entwurf wurde am 11. September 2025 vom Bundeskabinett beschlossen. Darin finden sich wenige Anpassungen für das Umsatzsteuergesetz unter denen besonders die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) hervortritt. Für das Gemeinnützigkeitsrecht enthält der Entwurf eine Reihe von Änderungen, die u.a. die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 EUR und die Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck umfassen.
Die umsatzsteuerlichen Änderungsvorhaben beschränken sich auf
Mit der nun dauerhaften ermäßigten Umsatzbesteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen möchte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützen. Außerdem sollen damit Abgrenzungsschwierigkeiten im Falle von vormals regulär besteuerten Lebensmittellieferungen mit wesentlichen Dienstleistungselementen und solchen ohne, die ermäßigt besteuert wurden, entfallen (z. B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung).
Für die Bekanntgabe eines Bescheids über die Ablehnung eines Antrags auf Vorsteuervergütung in einem anderen Mitgliedstaat soll grundsätzlich auf § 122a AO abgestellt werden (Bekanntgabe mittels Bereitstellung zum Datenabruf). Dieser sieht zum 1. Januar 2026 die generelle Bekanntgabe in dieser Form vor. Da § 18 Satz 5 UStG hier stattdessen die Zustimmung des Empfängers verlangt, soll er nun geändert werden. Eine schriftliche Bekanntgabe soll dann ab dem 1. Januar 2026 abweichend von § 122a Abs. 2 AO nur in Härtefällen möglich sein. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, liege im pflichtgemäßen Ermessen des Bundeszentralamts für Steuern unter Beachtung von § 150 Abs. 8 AO (wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit).
Mit der Einführung von § 21b UStG werden Anpassungen vorgenommen, um die im Zollkodex der Union vorgesehene mitgliedstaatenübergreifende Entkoppelung des Gestellungsorts vom Ort der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umzusetzen.
Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Änderungsvorhaben umfassen:
Der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 EUR dürfte letztlich allein für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer eine Vereinfachung mit sich bringen. Hier liegen die Schwellenwerte aktuell bei 25.000 für das vergangene und bei 100.000 EUR für das laufende Kalenderjahr. Bei der Annahme eines bloßen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anstelle eines Zweckbetriebs profitiert der Unternehmer nicht vom ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Nr. 8 Buchst. a) UStG), sodass umsatzsteuerlich eine Differenzierung erforderlich ist. Im Übrigen entfällt in diesen Fällen nicht das Verbot, Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen aus der steuerbegünstigten Sphäre auszugleichen.
Mit der Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 EUR – wie auch mit der Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sowie der Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe – setzt der Gesetzgeber Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Mit einer gänzlichen Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung, wie sie in der vergangenen Legislaturperiode diskutiert wurde, dürfte daher bis auf Weiteres nicht zu rechnen sein.
Auch die Ergänzung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke um den E-Sport ist im Koalitionsvertrag vorgesehen. E-Sport wird in der Gesetzesbegründung näher definiert: „Beim E-Sport („elektronischer Sport“) handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wett-kampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf gerade nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.“
Eine Förderung der Allgemeinheit liege allerdings nicht bei Verstößen gegen die Jugendschutzgesetzgebung vor. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sowie Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert werde, Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachteten, Online-Glücksspiel oder Spiele, in denen der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft (z. B. „EA FC – Ultimate Team“) seien mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar.