Unter der Präsidentschaft Kanadas haben die G7 Staaten am 28. Juni 2025 eine gemeinsame Erklärung zur globalen Mindestbesteuerung abgegeben. Begleitet wurde die Erklärung von einer Pressemitteilung des HM Treasury sowie einer Stellungnahme des OECD Generalsekretärs. Allen Erklärungen liegt das Bekenntnis zu Grunde, weiterhin gemeinsam im Rahmen des OECD Inclusive Framework an den Zielen des BEPS Projekts festzuhalten und ein weltweites Mindeststeuerniveau als „level playing field“ zu gewährleisten. Unstimmigkeiten in der Frage, wie dieses Ziel erreicht werden könne, gab es zuletzt mit den USA.

Hintergrund der aktuellen Diskussion mit den USA

Der auf Ebene der OECD herbeigeführte Zwei-Säulen-Ansatz hat eine faire Unternehmensbesteuerung und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsgleichheit zum Ziel. Insbesondere mit der Säule 2 („Pillar 2“) sollte der steuerlichen Gewinnverlagerung durch die Einführung einer weltweiten Mindestbesteuerung von 15% begegnet werden. Kernelemente von Pillar 2 sind dabei die Erhebungsregelungen der IIR („Income Inclusion Rule“) sowie der UTPR („Undertaxed profits rule“). Insbesondere an letzter entflammte sich ein Streit.

Spätestens nach der Amtseinführung von Donald Trump und dessen am selben Tag erlassener Executive Order zeichnete sich ab, dass sich die USA nicht länger an ihre Zusagen zur Unterstützung der globalen Mindestbesteuerung gebunden sehen wollten. Dies insbesondere, da die USA mit BEAT („Base erosion and anti-abuse tax“) und GILTI („Global intangible low-taxed income“) bereits über eigene Mindeststeuerregime verfügen, die sich im Detail allerdings deutlich von der Säule 2 unterscheiden (nur beispielhaft: globales vs. nationales Blending). In der Folge wurde im Rahmen der „One Big Beautiful Bill“ die Einführung einer Section 899 diskutiert, welche u.a. als „Strafsteuer“ für Unternehmen ausgestaltet war, deren Ansässigkeitsstaaten die UTPR einführen. Dies war insbesondere deshalb brisant, da die UTPR in der EU und in weiteren Ländern wie beispielsweise dem Vereinigten Königreich, Australien oder Kanada bereits implementiert ist.

G7 Statement zur globalen Mindestbesteuerung

Am 28.06.2025 haben die G7 eine gemeinsame Erklärung zum künftigen Zusammenspiel der US-Mindeststeuerregime mit der (OECD-)Mindeststeuer abgegeben. Das gemeinsame Statement beendet einen monatelangen Schwebezustand, der vor allem von der US-Seite zuletzt mit der Androhung von Strafmaßnahmen gegen UTPR-Anwenderstaaten eskaliert wurde. Mit der gemeinsamen Erklärung besteht nun Hoffnung, dass – jedenfalls vorerst – die angedrohten Strafmaßnahmen „vom Tisch“ sind.

Im Einzelnen beinhaltet die G7-Erklärung folgende Punkte:

  • Die G7-Staaten bekennen sich weiterhin dazu, gemeinsam gegen Steuervermeidung und Gewinnverlagerungen im internationalen Steuersystem einzusetzen.
  • Die US-Mindeststeuerregime und die OECD-Mindeststeuer sollen künftig nebeneinander zur Anwendung kommen („Side-by-Side-System“).
  • Grundprinzip dieses Side-by-Side-Systems ist die vollständige Ausnahme von US-Konzernen sowohl von der Primär- („IIR“) als auch der Sekundärergänzungssteuer („UTPR“).
  • Parallel soll die (OECD-)Mindeststeuer wesentlich vereinfacht werden.
  • Ferner soll die Behandlung substanzbasierter nicht-erstattungsfähiger Zulagen reformiert und stärker an die erstattungsfähigen Zulagen angeglichen werden.

Weitere Entwicklung bleibt abzuwarten

Die Erklärung der G7 zeigt, dass in der zuletzt verhärteten Debatte wieder eine Verständigung über das gemeinsame Ziel erreicht werden konnte. Zudem dient sie als Anhaltspunkt, in welche Richtung ein Konflikt zwischen den US-Mindeststeuerregimen und der globalen (OECD‑)Mindeststeuer künftig aufgelöst werden könnte.

Dabei ist offensichtlich, dass die konkreten Details einer möglichen Weiterentwicklung noch ausgearbeitet werden müssen, bevor diese tatsächlich Eingang in die bestehenden Regelwerke finden kann. Entsprechend vage sind die Aussagen zu einem konkreten Reformbedarf. In diesen Prozess müssen nun auch die übrigen über 130 Mitgliedsstaaten des OECD-Inclusive Frameworks eingebunden werden, die gewissermaßen vor vollendete Tatsachen gestellt wurden. Vertreter der EU-Kommission hoffen auf eine endgültige Klärung und Umsetzung bis Ende November 2025.

In Deutschland gilt für die von den USA stark kritisierte UTPR eine Safe Harbour Regelung bis einschließlich 2025. Hier könnte durch eine zeitliche Verlängerung des UTPR Safe Harbours etwas Spielraum für die weitere Verhandlung gewonnen werden. Eine solche Verlängerung wäre innerhalb der EU auch technisch, durch den in der EU-Richtlinie zu Pillar 2 enthaltenen dynamischen Verweis auf die von der OECD vorgeschlagenen Safe Harbour Regelungen, relativ einfach umsetzbar. Bei einer alternativen Änderung der bestehenden EU-Richtlinie wäre wohl mit deutlich mehr Zeit- und Abstimmungsaufwand zu rechnen, was eine schnelle Lösung vergleichsweise unwahrscheinlich machen würde.

Was sollten betroffene Unternehmen jetzt beachten?

Nach der aktuellen Gesetzeslage müssen in Deutschland unverändert ab dem Jahr 2024 die Deklarationspflichten aus dem MinStG erfüllt werden. Neben der IIR bzw. ab dem Jahr 2025 auch der UTPR ist in Deutschland weiterhin die nationale Ergänzungsteuer zu beachten, die in den jüngsten Erklärungen der G7 ausgespart wurde.

Damit bleibt weiterhin die mit der globalen Mindestbesteuerung verbundene Unsicherheit hoch. Es ist abzuwarten, ob, wann und in welcher Form die aktuellen Diskussionen in die bestehenden gesetzlichen Regelungen einfließen. Betroffene Unternehmen sind daher weiterhin gut beraten, die Implementierung voranzutreiben, um die Erfüllung sämtlicher Complianceverpflichtungen innerhalb der gesetzlichen Fristen gewährleisten zu können.