OLG München begrenzt Prüfungskompetenz des Registergerichts

30.04.2026 | FGS Blog
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Einziehungsklauseln gehören zu den klassischen Gestaltungsinstrumenten in GmbH‑Gesellschaftsverträgen. Sie ermöglichen es den Gesellschaftern, den Kreis der Beteiligten zu kontrollieren und insbesondere den Eintritt unerwünschter oder unbekannter Personen in die Gesellschaft zu verhindern. Gerade in Gesellschaften, bei denen die persönliche Mitwirkung der bestehenden Gesellschafter im Vordergrund steht, ist es daher üblich, für den Fall des Todes eines Gesellschafters eine zwangsweise Einziehung seiner Geschäftsanteile vorzusehen, um die Gesellschaft nicht mit seinen Erben fortführen zu müssen.

Dass es hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung von Einziehungsklauseln immer wieder zu Konflikten mit den Registergerichten kommt, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 19. November 2025 (34 Wx 271/25e). Die Entscheidung befasst sich mit der Reichweite der registergerichtlichen Prüfung und stärkt die Autonomie der Gesellschafter bei der Satzungsgestaltung.

Keine Zweckmäßigkeitskontrolle durch das Registergericht

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Neufassung des Gesellschaftsvertrags einer Unternehmergesellschaft. Neben weiteren Änderungen sah diese eine Regelung vor, wonach im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteile durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden können. Eine ausdrückliche Frist, innerhalb derer der Einziehungsbeschluss zu fassen ist, sah die Einziehungsklausel dabei jedoch nicht vor.

Das Registergericht verweigerte die Eintragung der Neufassung des Gesellschaftsvertrags. Die Begründung lautete, dass die Einziehungsklausel nichtig sei, da eine zeitlich nicht begrenzte Einziehungsmöglichkeit zu einem Schwebezustand zulasten der Erben führen könne. Der Klausel käme damit der Charakter einer sittenwidrigen freien Hinauskündigungsregelung zu.

Dieser Auffassung ist das OLG München deutlich entgegengetreten. Zwar unterliege bei einer Neufassung grundsätzlich der gesamte Wortlaut des Gesellschaftsvertrags der Kontrolle des Registergerichts, inhaltlich sei diese Prüfung jedoch beschränkt. So habe das Registergericht den Gesellschaftsvertrag einzig auf Verstöße gegen zwingende Vorschriften des GmbHG und eine daraus folgende Nichtigkeit oder Unwirksamkeit zu überprüfen. Eine Kontrolle dahingehend, ob eine Regelung für die Gesellschaft zweckmäßig ist, stehe dem Registergericht hingegen nicht zu. Ebenso wenig dürfe das Registergericht die bloße Möglichkeit der Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses zum Anlass nehmen, die Eintragung zu verweigern.

Fehlende Frist führt nicht zur generellen Unwirksamkeit der Einziehungsklausel

Zunächst stellt das OLG München klar, dass es keine gesetzliche Vorgabe gebe, wonach eine Einziehungsklausel für den Todesfall in einem Gesellschaftsvertrag zwingend eine Frist zur Ausübung enthalten muss. § 34 GmbHG verlange lediglich, dass die Einziehung in dem Gesellschaftsvertrag zugelassen ist und zudem bei zwangsweiser Einziehung der Einziehungsgrund bereits vor dem Erwerb des Geschäftsanteils festgelegt wurde.

Sodann führt das OLG München aus, dass eine fehlende Fristregelung jedoch auch nicht generell zu einer Unwirksamkeit der fraglichen Einziehungsklausel führen würde. So müsse nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Literatur vielmehr ein Einziehungsbeschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eintritt der Einziehungsvoraussetzung gefasst werden. Andernfalls könne zunächst aus dem Zeitablauf auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft mit dem neuen Gesellschafter geschlossen werden. Zudem begrenzten die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung die Ausübung der Einziehungsmöglichkeit, sollte diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgeübt werden.

Demnach geht das OLG München davon aus, dass allein das Fehlen einer ausdrücklichen Fristenregelung weder die Nichtigkeit noch die Unwirksamkeit einer Einziehungsklausel begründet.

Bedeutung für die Gestaltungspraxis

Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass Registergerichte keine allgemeine Zweckmäßigkeitskontrolle von Gesellschaftsverträgen vornehmen dürfen, sondern die Prüfung auf Verstöße gegen zwingende Vorschriften des GmbHG zu beschränken ist.

Zugleich zeigt der Beschluss in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht, dass eine fehlende Frist in Einziehungsklauseln weder die Nichtigkeit der Klausel noch ein Hindernis bei der Registereintragung zur Folge hat. Gleichwohl bleibt es aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll, klare zeitliche Vorgaben in der Satzung zu verankern. Dies reduziert Unsicherheiten im Verhältnis zu Erben und verhindert Streit über die Frage, was als angemessener Zeitraum für die Einziehung anzusehen ist.