Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft – Gesetzesentwurf für das JStG 2026

29.05.2026 | FGS Blog

Das Bundesfinanzministerium hat am 26. Mai 2026 einen Referentenentwurf mit Arbeitsstand vom 18. Mai  für das JStG 2026 veröffentlicht. Dieser bringt im umsatzsteuerlichen Bereich insbesondere eine grundlegende und umfangreiche Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft mit sich. Anstelle der Begründung einer Organschaft ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Eingliederungsvoraussetzungen führt die Neuregelung zu einem „opt-in-System“, wonach die Wirkung der Organschaft erst durch Erklärung für die Zukunft eintritt. Unternehmen müssen in Zukunft also aktiv mitwirken, um die Rechtswirkungen der Organschaft für sich beanspruchen zu können.

Neuregelung zur Begründung und Beendigung der Organschaft

Die bestehende gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll gestrichen und stattdessen ein neuer, deutlich umfangreicherer § 2c UStG-E in das Gesetz eingefügt werden.

Die Neufassung sieht insbesondere in § 2c Abs. 1 UStG-E die Einführung eines Erklärungsverfahrens vor, wodurch die Rechtsfolgen einer Organschaft erst mit Wirkung für die Zukunft und nach ausdrücklicher Erklärung des Organträgers eintreten („Opt-in“). Die Erklärung tritt als weitere Voraussetzung zu den bisherigen Eingliederungsvoraussetzungen hinzu und wird in einem neuen § 1 UStDV näher ausgestaltet. Hierdurch soll eine sog. unerkannte Umsatzsteuerorganschaft künftig vermieden werden.

Damit geht der Gesetzgeber jedoch nur die halbe Strecke. Denn ein „Opt-out“, also auch die Beendigung erst durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung, soll nicht eingeführt werden, obwohl der Fall der fehlerhaft angenommenen Umsatzsteuerorganschaft in der Praxis deutlich folgenreicher ist. Stattdessen sieht § 2c Abs. 2 UStG-E vor, dass die unzutreffenden Steuerfestsetzungen bei fehlerhaft angenommener Organschaft auch rückwirkend anzupassen sind, die Steuerpflichtigen diesbezüglich keinen Vertrauensschutz nach § 167 AO begehren können und mit einer Durchbrechung des gesetzlichen Ablaufs der Festsetzungsfrist rechnen müssen. § 2c Abs. 3 UStG-E sieht aber zumindest vor, dass auf gemeinsamen und unwiderruflichen Antrag aller Mitglieder des Organkreises auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden kann, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen. Dies war bislang nur in Verfügungen einzelner Bundesländer vorgesehen.

Neue Haftungsnorm

Die geplante Gesetzesfassung sieht in § 2c Abs. 5 UStG-E zudem eine neue Haftungsnorm vor. Diese soll künftig Steuerausfälle der Finanzverwaltung bei fehlerhaft angenommenen Organschaften vermeiden. Der Organträger soll hiernach für die Steuern der vermeintlichen Organgesellschaften verantwortlich sein und auch die vermeintlichen Organgesellschaften sollen haftbar gemacht werden können, wenn hinsichtlich der von ihnen erklärten Steuern diesen eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die Neuregelung stellt damit eine Ausweitung der Haftungsnorm des § 73 AO dar, der für die Haftung der Organgesellschaft das Bestehen einer Organschaft voraussetzt.

Kodifizierung bestehender Grundsätze

Daneben werden in § 2c UStG-E einige in der Vergangenheit bereits durch Verwaltung, EuGH und BFH entwickelte Grundsätze - wie die Beschränkung der Wirkung auf das Inland und die Einbeziehung von Personengesellschaften – in das Gesetz übernommen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen – der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers – hält der Gesetzesentwurf an den bisherigen Anforderungen fest.

Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die derzeitig geltende Rechtslage noch bis zum 31. Dezember 2028 anwendbar bleibt. Die vorgestellte Neuregelung soll demnach zwingend ab dem 1. Januar 2029 gelten. Nichtsdestotrotz sollen Unternehmen bereits ab dem 1. Juli 2028 mit Wirkung ab 2029 die Erklärungen zum Bestand einer Organschaft abgeben können. Die Anforderungen, die im Erklärungsverfahren zu wahren sind, sollen in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung des BMF festgeschrieben werden.

Den betroffenen Unternehmen soll durch diesen zeitlichen Vorlauf die Möglichkeit zur Einstellung auf die neue Rechtslage und eine rechtzeitige interne Abstimmung eingeräumt werden.

Weitere Behandlung des Referentenentwurfs

Für den 1. Juli 2026 ist eine Befassung der Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf vorgesehen. Ob sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch grundlegende Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten. Während der Referentenentwurf die Verfahrensvereinfachung durch eine künftig voll automatisierte Erklärungsabgabe hervorhebt, bleibt zu hoffen, dass neuen die Anzeige- und Änderungserklärungspflichten die betroffenen Unternehmen stattdessen nicht bürokratisch belasten. Gutzuheißen ist, dass grundlegende Entscheidungen der Rechtsprechung Einzug in das UStG erhalten sollen und auf diesem Weg die Rechtsunsicherheiten seitens der Unternehmen, die mit dem Rechtsinstitut der Organschaft einhergehen, verringert werden sollen.