Corporate Law

Neues Recht für grenzüberschreitende Umwandlungen – Das UmRUG ist in Kraft

07.03.2023 | FGS Blog

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie („UmRUG“) ist am 1. März 2023 in Kraft getreten. Damit wurde nach dem Gesetz über die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts der zweite Teil des sogenannten Company Law Package der Europäischen Kommission in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist war bereits am 31. Januar 2023 abgelaufen.

Das UmRUG im Überblick

Kern des UmRUG ist die Umsetzung der europäischen Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht. Die neuen Regelungen zu grenzüberschreitenden Spaltungen und Formwechseln für Kapitalgesellschaften wurden in einem neuen Sechsten Buch im Umwandlungsgesetz integriert. Dorthin wurden auch die bisher schon vorhandenen Regelungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen verschoben. Dabei ist die bewährte Systematik des Umwandlungsgesetzes, die unterschiedlichen Umwandlungsformen und Rechtsformen in Allgemeine und Besondere Teile zu gliedern, übernommen worden.

Ergänzt sind die Regelungen zu grenzüberschreitenden Spaltungen und Formwechseln durch das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung („MgFSG“), das bereits am 1. Dezember 2022 vom Bundestag beschlossen wurde und zum 31. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll vermeiden, dass sich Unternehmen durch eine grenzüberschreitende Umwandlung den deutschen Regelungen der unternehmerischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat entziehen. Für grenzüberschreitende Verschmelzungen gilt weiterhin das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG).

Schließlich enthält das UmRUG einzelne Änderungen des auf innerstaatliche Umwandlungen anwendbaren Rechts. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Erleichterungen und Klarstellungen, insbesondere für die praxisrelevanten Fälle der Umwandlung innerhalb eines Konzerns (sog. Konzernumwandlung).

Grenzüberschreitende Umwandlungen nach dem UmRUG

Grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel waren zwar in vielen Fällen auch bisher schon möglich. Gesetzlich geregelt war aber nur die grenzüberschreitende Verschmelzung in §§ 122 a ff. UmwG und die grenzüberschreitende Sitzverlegung der SE gemäß Art. 8 SE-VO, §§ 13 ff. SEAG. Wollte z. B. eine GmbH ihren Satzungssitz unter Änderung der Rechtsform nach Frankreich verlegen (sog. grenzüberschreitender Formwechsel), mussten die für diese Sitzverlegung geltenden Regelungen vorab mit den zuständigen Registergerichten in beiden Ländern im Detail abgestimmt werden.

Diese grenzüberschreitenden Umwandlungen werden durch das UmRUG jedenfalls für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) erheblich einfacher.

Für Personengesellschaften, insbesondere die in Deutschland verbreitete GmbH & Co. KG, ändert sich vorerst nichts. Wie erwartet, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, über die Mobilitätsrichtlinie hinaus Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen von Personengesellschaften zu schaffen. Personengesellschaften mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern können lediglich – wie bisher auch – übernehmender Rechtsträger einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sein.

Zum Schutz der unternehmerischen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer (in Deutschland: Drittelbeteiligung nach dem DrittelbG und paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat nach dem MitbestG), sieht das MgFSG ein Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer vor. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen den bereits bekannten Verhandlungsverfahren bei Errichtung einer Societatis Europaea (SE) nach dem SEBG und der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach dem MgVG. Die Pflicht zur Durchführung eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer tritt nach dem MgFSG allerdings schon ein, wenn die betroffene Gesellschaft bereits mitbestimmt war oder mindestens 4/5 des Arbeitnehmer-Schwellenwerts erreichte, der nach dem Recht des Wegzugstaats die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auslöst. Damit müssen Gesellschaften, die entweder bereits mitbestimmt sind oder mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigen, das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer durchführen.

Änderungen für innerstaatliche Umwandlungen

Die Änderungen des Umwandlungsrechts für innerstaatliche Umwandlungen betreffen insbesondere die Voraussetzungen, unter denen auf einen Umwandlungsbericht sowie die sachverständige Prüfung dieses Berichts verzichtet werden kann (§ 8 Abs. 3 und § 9 UmwG). Diese Voraussetzungen sind nun – von wenigen Ausnahmen abgesehen – angeglichen. Damit werden konzerninterne Umwandlungen erleichtert. Weitere wesentliche Änderungen betreffen das Spruchverfahrensgesetz.

Das UmRUG im Detail

Die neuen Regelungen im Umwandlungsrecht stellen wir Ihnen im Detail in drei weiteren Beiträgen vor:

1.            Grenzüberschreitende Umwandlungen nach dem UmRUG

2.            Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

3.            Änderungen des UmRUG für innerstaatliche Umwandlungen