Kommt die „Frauenquote“ für den Vorstand?

19.02.2020

Familienministerin Franziska Giffey und Justizministerin Christine Lambrecht planen die Einführung einer „Frauenquote“ für Vorstände. Nach Berichten des Handelsblatts wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf bereits erarbeitet. Besteht demnach ein betroffener Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so muss nach den Plänen der Ministerinnen zukünftig mindestens eines davon eine Frau sein.

Bisher nur Zielvorgaben für den Frauenanteil im Vorstand

Bereits im Jahr 2015 wurden mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) geschlechtsbezogene Besetzungsregelungen eingeführt. Eine feste Geschlechterquote gilt seitdem für den Aufsichtsrat von Unternehmen, die sowohl börsennotiert als auch paritätisch mitbestimmt sind. In Unternehmen, die entweder börsennotiert oder – auch unterparitätisch – mitbestimmt sind, gilt nur eine Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil. Diese Zielgrößen sind für den Aufsichtsrat, den Vorstand sowie für die zwei nachfolgenden Führungsebenen festzulegen.

 

Die Wirksamkeit der geltenden Regelungen wird derzeit, wie in Art. 23 Abs. 3 FüPoG vorgesehen, evaluiert. Flick Gocke Schaumburg führt die Evaluation gemeinsam mit Kienbaum und der ESCP Business School im Auftrag des BMFSFJ durch. An der geltenden Regelung kritisiert Justizministerin Lambrecht insbesondere die Umsetzung durch die beteiligten Unternehmen. 70 Prozent der beteiligten Unternehmen gäben die Zielgröße „Null“ für den Frauenanteil im Vorstand an, so Lambrecht. Die Angabe einer Zielgröße „Null“ ist nach der geltenden Rechtslage zulässig und muss auch nicht besonders begründet werden.

Frauenquote für Vorstand geht über Koalitionsvertrag hinaus

In betroffenen Unternehmen soll nach dem Gesetzesentwurf der Ministerinnen mindestens eines von vier oder mehr Vorstandsmitgliedern weiblich sein. Damit würden Unternehmen bei der Besetzung ihrer Vorstände stärker reglementiert als durch die bislang geltende Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen. Die Besetzungsregelung ginge allerdings nicht so weit wie die schon geltende Geschlechterquote im Aufsichtsrat: Die Anzahl der zu besetzenden Frauen würde nicht mit der Anzahl der Vorstandsmitglieder ansteigen. Insoweit wäre es treffender, an Stelle einer „Frauenquote“ von einem Mindestbesetzungs- oder Mindestbeteiligungsgebot zu sprechen.

 

Der Vorschlag der Ministerinnen geht über das hinaus, was die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vereinbart haben. Union und SPD hatten sich auf Bußgelder für Fälle geeinigt, in denen entweder keine Zielgröße gemeldet oder die Zielgröße „Null“ nicht hinreichend begründet wurde.