Keine Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen nach Kreditveräußerung – Urteil des EuG vom 17. Juni 2026 (T-184/25)

03.07.2026 | FGS Blog

Mit Urteil vom 17. Juni 2026 (T-184/25) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass Kreditverwaltungsdienstleistungen, die ein Finanzunternehmen nach Veräußerung der von ihm gewährten Kredite weiterhin für den Krediterwerber erbringt, nicht unter die Steuerbefreiungen des Art. 135 Abs. 1 Buchst. b) bis d) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) – umgesetzt in Deutschland in § 4 Nr. 8 Buchst. a), c) und d) UStG – fallen.

Die Entscheidung ist daher insbesondere für Geschäftsmodelle relevant, in denen es zur Veräußerung von Kreditverträgen oder anderen Verträgen – z. B. Leasingverträgen – kommt und der Veräußerer weitere Leistungen an den Erwerber erbringt. Sie betrifft möglicherweise die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei Forderungsverkäufen eine Folgetätigkeit des Forderungsveräußerers, die auf einer gesonderten Vereinbarung beruht, regelmäßig als steuerbefreite Nebenleistung zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. c) UStG steuerfreien Umsätzen im Geschäft mit Forderungen anzusehen ist (Abschn. 2.4 Abs. 3 S. 7 UStAE).

Sachverhalt

A Oy ist die Hauptniederlassung der finnischen Bank X und steht an der Spitze der Mehrwertsteuergruppe der Y-Gruppe. Ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft B gehört nicht derselben Mehrwertsteuergruppe an. A gewährt Immobilienkredite. Ein Großteil dieser Kredite wird nach Inanspruchnahme durch den Kreditnehmer zum Marktpreis an B veräußert. Alle Rechte und Pflichten gehen dabei auf B über, ohne dass der Kreditnehmer tätig werden muss. B übernimmt dabei keine eigene Verwaltung der erworbenen Kredite; diese verbleibt vollständig bei A. A berechnet Raten, Zinsen und Gebühren, bearbeitet Kreditänderungen, führt mögliche Inkassomaßnahmen durch und trifft Entscheidungen über Kreditverlängerungen. Das Entgelt für diese Verwaltungsdienstleistungen wird auf Basis der tatsächlichen Kosten zuzüglich eines vereinbarten Aufschlags gesondert in Rechnung gestellt.

A beantragte beim Zentralen Steuerausschuss Finnlands einen Steuervorbescheid zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kreditveräußerungen sowie der nachgelagerten Verwaltungsdienstleistungen. Der Steuerausschuss stufte sowohl die Kreditveräußerungen als auch die Verwaltungsleistungen als steuerfreie Finanzdienstleistungen ein. Die für die Wahrung der Steuerinteressen zuständige Behörde erhob Klage beim Obersten Verwaltungsgericht Finnlands, das die Sache dem Gerichtshof der EU vorlegte.

Begründung des Gerichts

Das EuG prüfte, ob die streitigen Verwaltungsdienstleistungen unter die Steuerbefreiungen des Art. 135 Abs. 1 Buchst. b) bis d) MwStSystRL fallen.

Das Gericht verneinte zunächst die Anwendbarkeit der Befreiung in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL (Befreiung für die Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten). Der Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen sei im Hinblick auf die zu prüfende Frage nicht eindeutig, sodass das Gericht die Vorschrift nach Sinn und Zweck auslegte.

Systematisch erfasse Art. 135 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL in einer einzigen Bestimmung sowohl die „Gewährung und Vermittlung von Krediten" als auch die „Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber" (die in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht erwähnt wird). Diese Verknüpfung zeige, dass die Kreditverwaltungsbefreiung an das ursprüngliche Kreditverhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer anknüpfe. Mit der vollständigen Veräußerung der Kredite erlösche dieses Verhältnis; die nachfolgende Verwaltung für den Kreditkäufer sei keine innerhalb dieses Verhältnisses erbrachte Leistung mehr.

Die Ziele der Befreiung bestätigten dieses Ergebnis. Erstens solle die Befreiung Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vermeiden, die typischerweise im Verhältnis zwischen ursprünglichem Kreditgeber und Kreditnehmer aufträten. Im Streitfall werde die Verwaltungsleistung gesondert kostenbasiert abgerechnet, so dass solche Schwierigkeiten gerade nicht bestünden. Zweitens solle die Befreiung eine Verteuerung des Verbraucherkredits verhindern. Da die Verwaltungsdienstleistungen jedoch dem Kreditkäufer und nicht den Kreditnehmern in Rechnung gestellt würden, sei eine unmittelbare Belastung der Kreditnehmer nicht gewährleistet. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gebiete schließlich eine Gleichbehandlung – unabhängig davon, ob die Verwaltung durch den ursprünglichen Kreditgeber oder einen Dritten erbracht würde. Im letztgenannten Fall wären die Leistungen zweifellos steuerpflichtig.

Auch die Befreiungen in Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten) sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (Umsätze im Forderungsgeschäft) verneinte das Gericht. Kreditverwaltungsleistungen stellten keine Übernahme von Sicherheiten dar, und die Verwaltungsdienstleistungen beinhalteten keine Übertragung des Eigentums an Geldern. Zudem würde die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL angelegte Beschränkung der Kreditverwaltungsbefreiung auf den Kreditgeber ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn Buchst. c oder d diese Beschränkung unterlaufen könnten.

Folgen aus deutscher Sicht

Bei der Übertragung von Kreditverträgen muss nunmehr damit gerechnet werden, dass die Verwaltungsleistungen des ursprünglichen Kreditgebers (Originator) umsatzsteuerpflichtig sind. Das dürfte wegen der nicht abziehbaren Vorsteuer zu wirtschaftlichen Belastungen führen. Bei einer nicht vorhergesehenen Umsatzsteuerlast ist vertraglich zu prüfen, wer diese Last tragen muss.

Nach der vor kurzer Zeit veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 27. Juni 2025 (5 K 125/24 U, Rev. eingelegt), in der das Gericht die Annahme von Factoringleistungen bei fehlender Übernahme des Forderungseinzugs durch den Zessionar verneint hatte, erging mit der Entscheidung des EuG nun ein weiteres praxisrelevantes Urteil zu Geschäftsmodellen mit Forderungsabtretungen. Die Entscheidung berührt womöglich auch die bisherige Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zu Forderungsabtretungen. Nach Abschn. 2.4 Abs. 3 S. 7 UStAE kann der Forderungseinzug durch den Zedenten (bei der stillen Zession), der auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung erbracht wird, als Nebenleistung zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. c) UStG steuerbefreiten Umsätzen im Geschäft mit Forderungen anzusehen sein. Das EuG stellt diese Praxis allerdings nicht so grundlegend in Frage wie die Generalanwältin Maja Brkan in ihren Schlussanträgen vom 25. Februar 2026, die den UStAE ausdrücklich kritisierte.

Das Urteil verhält sich allerdings bei genauerer Betrachtung nur zu der Konstellation, in der der Vertrag insgesamt – also alle Rechte und Pflichten (vgl. Rz. 15 des Urteils) – auf den Erwerber übertragen wird. Offen bleibt, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen lediglich der Anspruch gegen den Darlehensnehmer abgetreten wird, ohne dass alle Rechte und Pflichten übertragen werden. In diesen Konstellationen könnten die Finanzbehörden auf Grundlage des UStAE eine Steuerbefreiung durchaus weiterhin annehmen, da das EuG schlicht einen anderen Fall zu beurteilen hatte. Dies müsste grundsätzlich auch für Fälle gelten, in denen zukünftige Forderungen (z. B. künftige Zinsansprüche) abgetreten werden, denn diese Fälle sind rechtlich eher als Forderungsabtretung und nicht als Vertragsübertragung einzuordnen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie die deutsche Finanzverwaltung auf die Entscheidung des EuG und die Kritik der Generalanwältin nun reagieren wird. Bestehende Konstellationen sollten also überprüft und Unsicherheiten durch adäquate vertragliche Regelungen reflektiert werden.