Dieser Blog-Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserem französischen Kollegen und ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter Vincent Frentzel von Arsene Taxand entstanden. 

Die Betriebsvermögensverschonung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke in Frankreich (Pacte Dutreil)

Der sogenannte Pacte Dutreil wurde im Jahr 2003 eingeführt und regelt auf Grundlage von Artikel 787 B des Code général des impôts die Betriebsvermögensverschonung in Frankreich. Werden die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, ist die unentgeltliche Übertragung zu 75% steuerbefreit. Bei Schenkungen ohne Nießbrauchsvorbehalt vor dem 70. Lebensjahr des Schenkers wird die Steuer nochmals um 50% reduziert, so dass nur eine Steuerbelastung in Höhe von 12,5% verbleibt.

Voraussetzungen der Betriebsvermögensverschonung

Artikel 787 B des Code général des impôts sieht die folgenden kumulativen Voraussetzungen für die Betriebsvermögensverschonung vor:

(i) Die Gesellschafter müssen eine kollektive (oder einseitige) Vereinbarung zum Halten ihrer Beteiligung für eine Dauer von mindestens zwei Jahren abgeschlossen haben. Diese Vereinbarung muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Übertragung bestehen und außerdem mindestens 17 % des Gesellschaftskapitals und 34 % der Stimmrechte umfassen.

(ii) Der Erwerber muss sich verpflichten, die erworbene Beteiligung mindestens vier Jahre nicht zu veräußern. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der kollektiven Vereinbarung.

(iii) Der Erwerber oder ein Gesellschafter, der die kollektive Vereinbarung unterzeichnet hat, muss seine Haupttätigkeit oder eine Führungsposition in der Gesellschaft drei Jahre lang nach der Übertragung ausüben. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der kollektiven Vereinbarung.

(iv) Die Gesellschaft muss eine industrielle, kommerzielle, handwerkliche, freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese Bedingung muss ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der kollektiven Vereinbarung und bis zum Ende der vierjährigen individuellen Haltefrist des Empfängers erfüllt werden.

Klarstellungen durch den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung im Jahr 2024

Zum 1. Januar 2024 ist eine Änderung des Artikel 787 B des Code général des impôts in Kraft getreten, der nun ausdrücklich die geschäftsleitende Holdinggesellschaft erfasst. Ferner hat sich die französische Finanzverwaltung am 30. Mai 2024 zur Gesetzesänderung positioniert:

Definition der geschäftsleitenden Holdinggesellschaft (holding animatrice)

Eine solche Gesellschaft wird definiert als eine Gesellschaft, deren „Haupttätigkeit neben der Verwaltung eines Portfolios von Beteiligungen in der aktiven Teilnahme an der Politik ihrer Gruppe besteht, die aus direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften besteht, die eine industrielle, kommerzielle, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und denen sie gegebenenfalls und rein intern spezifische Verwaltungs-, Rechts-, Buchhaltungs-, Finanz- und Immobiliendienstleistungen erbringt“. Diese Definition entspricht der Definition einer Holdinggesellschaft aus der öffentlichen und zivilrechtlichen Rechtsprechung.

Definition der Ausübung von Kontrolle

Bisher war nicht geklärt, ob der Kontrollbegriff aus dem Handelsrecht auf die Betriebsvermögensbegünstigung übertragen werden kann. Dies wurde abgelehnt: Der Kontroll-Begriff für ErbSt-Zwecke berücksichtigt die Höhe der Beteiligung und der Stimmrechte sowie die Struktur der Anteilseigner. Insbesondere die Ergänzung der „Struktur der Anteilseigner“ führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für die künftige Auslegung des Kontrollbegriffs durch die französische Finanzverwaltung.

Zulässige Holdinggesellschaft mit gemischter Tätigkeit

Bei der Bestimmung, ob die Haupttätigkeit der Holding geschäftsleitender Natur ist, werden beim Gesamtbruttovermögen einerseits die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften, die eine industrielle, kommerzielle, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, berücksichtigt. Andererseits sind auch die den Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter (einschließlich Darlehensforderungen und Immobilien) der geschäftsleitenden Tätigkeit zuzurechnen.

Der Pacte Dutreil ermöglicht eine steueroptimierte unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen in Frankreich – auch in Form von geschäftsleitenden Holdinggesellschaften. Die Voraussetzungen für die französische Betriebsvermögensverschonung sind teilweise günstiger und teilweise strenger als die des deutschen Pendants (§§ 13a ff. ErbStG). In deutsch-französischen Nachfolgefällen müssen jedoch die Voraussetzungen beider Begünstigungssysteme erfüllt werden. Dies ist möglich, aber nur mit sorgfältiger Planung zu erreichen.