Mit der am 30. Dezember 2025 in Kraft getretenen Neufassung von § 25 GaufzV sind zentrale Vorgaben zur Ermittlung des Dotationskapitals von inländischen Versicherungsbetriebsstätten überarbeitet worden. Hintergrund dieser Änderungen war ein finanzgerichtlicher Streit über die Auslegung des § 25 BsGaV a.F.

Betriebsstättengewinnermittlung bei Versicherungsbetriebsstätten

Die Gewinnabgrenzung zwischen einem ausländischen Versicherungsunternehmen und seiner inländischen Betriebsstätte richtet sich nach dem in § 1 Abs. 5 AStG verankerten Authorized OECD Approach (AOA). Dieser verlangt, die Betriebsstätte wie ein eigenständiges Unternehmen zu behandeln und ihr ein Kapital zuzuordnen, das ihren Funktionen und Risiken entspricht. Dieses sogenannte Dotationskapital entspricht jener Kapitalausstattung, die eine rechtlich selbständige Versicherungseinheit benötigen würde, um ihre übernommenen Risiken zu tragen und die aufsichtsrechtlich gebotenen Rückstellungen zu bedecken.

Vor diesem Hintergrund konkretisiert § 25 BsGaV die Ermittlung des Dotationskapitals. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 BsGaV wird der Betriebsstätte Vermögen im Verhältnis ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen zugeordnet. Maßgeblich ist dabei die aufsichtsrechtliche Bedeckungsfähigkeit der Vermögenswerte. Zugleich regelt § 25 BsGaV die methodische Bestimmung des Dotationskapitals. In der Praxis standen sich dabei zwei Ansätze gegenüber: die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode und die Mindestkapitalausstattungsmethode. Letztere fand nach der bisherigen Rechtslage regelmäßig nur im Rahmen der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 3 BsGaV Anwendung, also in Fällen, in denen die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode zu offensichtlich unangemessenen Ergebnissen führte. Die Frage, ob die Mindestkapitalausstattungsmethode darüber hinaus als generelle Untergrenze fungieren kann, wurde von Finanzverwaltung einerseits sowie Rechtsprechung und einschlägigem Schrifttum andererseits unterschiedlich beantwortet.

Der Rechtsstreit

Die Klägerin, eine im EU-Ausland ansässige Rückversicherungsgesellschaft, ermittelte für ihre inländische Betriebsstätte nach der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode ein negatives Dotationskapital. Das Finanzamt verwarf diesen Ansatz und vertrat die Auffassung, die Mindestkapitalausstattungsmethode bilde stets eine zwingende Untergrenze. Zudem seien Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft nicht zu berücksichtigen, da sie nach Verwaltungsauffassung nicht zu den bedeckungsfähigen Vermögenswerten gehörten.

Im sich anschließenden finanzgerichtlichen Klageverfahren bestätigte das FG München die Sichtweise der Finanzverwaltung (Urt. v. 13.12.2021, 7 K 2379/20). Im folgenden Revisionsverfahren hob der BFH das Urteil des FG München jedoch auf (Urt. v. 5.6.2024, I R 3/22), und stellte klar, dass:

  • die Mindestkapitalausstattungsmethode nicht eine methodenübergreifende Untergrenze definiert,
  • sie nur im Rahmen der Öffnungsklausel zur Anwendung kommt,
  • Abrechnungsforderungen bei aufsichtsrechtlicher Bedeckungsfähigkeit zwingend einzubeziehen sind,
  • die VWG BsGa keine Bindungswirkung entfalten und die BsGaV nicht einschränken dürfen.

In Reaktion auf diese Rechtsprechung ist nun – wohl beeinflusst durch den BMF – § 25 BsGaV überarbeitet und zentrale Elemente der Dotationskapitalermittlung von inländischen Versicherungsbetriebsstätten neu gefasst worden.

Änderung der § 25 BsGaV

Mit der Neufassung des § 25 BsGaV ist zunächst der bisherige Absatz 1 zur Bestimmung des Dotationskapitals angepasst worden. Neu aufgenommen wurde der Zusatz, dass bei der Ermittlung des Dotationskapitals nun ausdrücklich auch die „aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten“ zu berücksichtigen sind. Dies wird damit begründet, dass nach dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2024 (I R 3/22) Abrechnungsforderungen zwingend in die Berechnung einzubeziehen sind und folglich — als korrespondierender Passivposten — auch die Abrechnungsverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus führt das BMF einen neuen Absatz 4 ein. Dieser legt fest, dass das Dotationskapital gemäß Mindestkapitalausstattungsmethode zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % künftig als zwingende Untergrenze für die Bestimmung des Dotationskapitals bei inländischen Versicherungsbetriebsstätten gilt. Im Referentenentwurf wird diese Festlegung unter anderem damit begründet, dass die Mindestkapitalausstattungsmethode grundsätzlich dem OECD Betriebsstättenbericht 2010 entspreche, d.h. dann insoweit (vermeintlich) eine OECD-Konformität hergestellt wird.

Würdigung

Die zum Januar 2026 erstmals geltende Änderung des § 25 BsGaV stellt faktisch eine Nichtanwendungsverordnung zur jüngsten BFH-Rechtsprechung dar. M.a.W. wird die vom BFH zurückgewiesene Verwaltungsauffassung nun durch eine Änderung der Verordnung „durchgedrückt“. Dies ist nicht zuletzt deshalb überraschend, als die auf § 1 Abs. 5 AStG gestützte BsGaV nach den BFH-Urteilen v. 5.6.24 (I R 3/22) und v. 18.12.24 (I R 45/22 und I R 49/23) ohnehin auf wackeliger Grundlage steht. Der BFH hatte hier klargestellt, dass § 1 Abs. 5 AStG nur Betriebsstätten betreffende Verrechnungspreisfälle betrifft, nicht aber eine „allgemeine“ Gewinnermittlung von Betriebsstätten bestimmen kann. Nichts anderes wird aber durch die Ermittlung von Dotationskapital (und implizit Fremdkapital) bei Betriebsstätten begründet.

Die Neufassung des § 25 BsGaV führt zu einer deutlichen Abkehr von der bisherigen Systematik der Dotationskapitalermittlung. Während der BFH eine enge Anbindung an die aufsichtsrechtliche Bedeckungsfähigkeit und die Logik des AOA betonte, normiert die Finanzverwaltung nun eine pauschale Mindestkapitalausstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 %. Die Neuregelung steht damit in einem Spannungsverhältnis zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, da sie deren Kernaussagen zur Reichweite der Mindestkapitalausstattungsmethode im Verordnungswege überlagert.

Insbesondere ist die hierbei herangezogene Rechtfertigung kritisch zu hinterfragen. Der OECD-Betriebsstättenbericht 2010 stellt nämlich ausdrücklich klar, dass die Mindestkapitalausstattungsmethode „keine von der OECD autorisierte Methode zur Zuordnung von Kapitalanlagen [ist], da sie wichtige interne Bedingungen des AOA außer Acht lässt“. Zwar kann diese Methode auch nach OECD-Auffassung grundsätzlich angewendet werden, dies aber nur dann, wenn sie nicht zu einer höheren Gewinnzurechnung führt als nach einem der autorisierten Ansätze. Zu diesen zählt unter anderem die modifizierte Kapitalausstattungsmethode. Die Annahme einer OECD-Konformität überzeugt daher nicht.

Die nun geltende Neuerung kann dazu führen, dass einer inländischen Betriebsstätte ein höheres Dotationskapital und ggf. im Ergebnis auch ein höherer Betriebsstättengewinn zuzuordnen ist. Steuerpflichtige sind daher gut beraten, die konkreten Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen. Zudem ist – nicht nur für Versicherungsbetriebsstätten – abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung zur Reichweite des § 1 Abs. 5 AStG reagieren wird. Dem Vernehmen nach könnte dies durchaus Anlass für eine grundsätzliche Neuregelung der Rechtsgrundlagen der Betriebsstättenbesteuerung sein.

Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Lydia Kolbasseff enstanden.