Antitrust Law

Die Vertikal-GVO 2022 – Teil 1: Näher an der Praxis

18.08.2022 | FGS Blog

Wettbewerbsbeschränkungen in vertikalen Vereinbarungen unterfallen dem Kartellverbot. Viele Vertikalvereinbarungen haben jedoch auch positive wettbewerbliche Wirkungen und sind vom Kartellverbot freigestellt. Seit dem 1. Juni 2022 gelten eine neue „Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen“ (Vertikal-GVO) und neue Leitlinien der Kommission. Erfreulicherweise sind viele der Neuregelungen praxisnah und geben Unternehmen mehr Spielraum. Hiermit beschäftigten wir uns in diesem ersten Blog zur Vertikal-GVO. In Teil 2 geht es um Änderungen beim Online-Handel.

Rechtssicherheit durch die Vertikal-GVO

Wettbewerbsbeschränkungen in vertikalen Vereinbarungen sind weit verbreitet, da gewisse Bindungen der Parteien untereinander – z.B. Hersteller und Händler – den Wettbewerb mit Dritten (anderen Herstellern, anderen Händlern) fördern können (inter-brand competition). Der Unionsgesetzgeber hat dies seit langem erkannt und mit der Vertikal-GVO einen „safe-harbour“ geschaffen. Wettbewerbsbeschränkende Vertikalvereinbarungen sind danach pauschal („gruppenweise“) vom Kartellverbot freigestellt, sofern die beteiligten Unternehmen die Marktanteilsschwelle von 30% nicht überschreiten und die Parteien keine der in der Vertikal-GVO aufgeführten sog. Kernbeschränkungen vereinbaren. Bestimmte „graue Klauseln“ können ebenfalls nicht wirksam vereinbart werden, hindern aber nicht die Freistellung im Übrigen. Die Vertikal-GVO gibt damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Unternehmen müssen lediglich prüfen, ob die genannten Voraussetzungen der Vertikal-GVO vorliegen. Die aufwendige und oftmals ergebnisunsichere Prüfung einer Einzelfreistellung ist nur dann erforderlich, wenn die Vertikal-GVO (oder eine andere GVO) keine Anwendung findet.

Dualer Vertrieb

Die Vertikal-GVO gilt grundsätzlich nicht für Vereinbarungen unter Wettbewerbern. Im sog. dualen Vertrieb tritt der Hersteller ebenso wie seine Händler an den Endkunden heran. Hier sind Hersteller und Händler Wettbewerber. Schon bislang waren bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen im dualen Vertrieb jedoch freigestellt. Nach der Neuregelung des Art. 2 Abs. 4 Vertikal-GVO profitieren auch Importeure und Großhändler von der bisher auf Hersteller beschränkten Ausnahme für den dualen Vertrieb, wenn sie ebenso wie ihre Abnehmer auch auf der nachgelagerten Marktstufe mit den betreffenden Produkten handeln.

Wettbewerber dürfen wegen des Kartellverbots keine sensiblen Informationen austauschen. Im dualen Vertrieb ist ein Informationsaustausch nunmehr ausdrücklich freigestellt, wenn er das vertikale Verhältnis der Parteien betrifft. Ein nach den Leilinien zulässiger, typisch vertikaler Informationsaustausch kann technische Informationen, Informationen über Logistik, Inventar, Lagerbestände, nicht identifizierbare Kundenkäufe, Präferenzen oder Rückmeldungen der Kunden betreffen. Auch unverbindliche Preisempfehlungen oder Höchstverkaufspreise darf ein Anbieter seinen Abnehmern im Rahmen des dualen Vertriebs übermitteln.

Gebiets- und Kundenkreisbeschränkungen

Gebiets- und Kundenkreisbeschränkungen sind auch in Vertikalvereinbarungen schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen und zählen damit nach der Vertikal-GVO zu den Kernbeschränkungen, die eine Gruppenfreistellung per se ausschließen und die auch sonst kaum zu rechtfertigen sind. Die Vertikal-GVO nennt zulässige Ausnahmen von den Kernbeschränkungen. Dieser Katalog ist in der neuen Vertikal-GVO praxisrelevant erweitert worden.

Nach Art. 4 Vertikal-GVO durfte ein Anbieter seinen Abnehmern den aktiven Verkauf in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Kundengruppen bislang nur untersagen, wenn er diese Gebiete/Kunden sich selbst oder einem bestimmten Alleinvertriebshändler zugewiesen hatte. Dem praktischen Bedürfnis, mehreren Händlern einen Teilmarkt möglichst exklusiv zuzuweisen, konnte rechtswirksam kaum Rechnung getragen werden. Nunmehr ist auch eine Zuweisung von bis zu fünf Händlern pro Gebiet bzw. Kundengruppe freigestellt. Gebiets- und Kundenkreisbeschränkungen sind nun auch dann möglich, wenn kein Alleinvertrieb vorgesehen ist („freier Vertrieb“). Ein weiteres praktisches Problem stellte sich beim Nebeneinander von Alleinvertriebsgebiet und Selektivvertriebsgebiet. Der Anbieter konnte die Selektivhändler nicht vor „Graumarktimporten“ von außerhalb schützen. Nun ist zulässig, den Alleinvertriebshändlern generell den Verkauf in ein Gebiet zu verbieten, in dem der Anbieter ein selektives Vertriebssystem betreibt oder vorgesehen hat. Umgekehrt kann auch den Selektivhändlern wirksam untersagt werden, aktiv in ein für andere Abnehmer vorgesehenes Alleinvertriebsgebiet zu liefern (siehe auch Selektivvertrieb bei Luxusartikeln).

Zudem stärkt die Kommission die Einflussrechte des Anbieters. Bisher konnte der Anbieter nur den aktiven Verkauf seiner eigenen Abnehmer beschränken. Er konnte sich nicht davor schützen, dass die Kunden der Abnehmer ihrerseits an außerhalb des Selektivvertriebs- /Alleinvertriebssystems stehende Weiterverkäufer veräußerten. Mit der neuen Vertikal-GVO kann der Anbieter von seinen Abnehmern verlangen, dass auch diese ihre Kunden im Verkauf beschränken. Auf diese Weise bekommt der Anbieter mehr Möglichkeiten, seine Vorstellungen im Vertrieb zu verwirklichen und „unerwünschte“ Lieferungen in bestimmte Teilmärkte zu reduzieren.

Vertikale Preisbindung

Die Festlegung des (Mindest-)Verkaufspreises des Abnehmers („vertikale Preisbindung“) seitens des Anbieters ist ebenfalls eine Kernbeschränkung (siehe zum Fall Guess). Keine Preisbindung soll nach den neuen Leitlinien allerdings in Dreiecksverhältnissen vorliegen, bei denen der Anbieter mit dem Endkunden die Konditionen aushandelt und einen Abnehmer auswählt, der die vereinbarte Leistung erbringt. Wählt nicht der Anbieter, sondern der Endkunde selbst den Erfüllungsdienstleister aus, wäre eine Preisvorgabe des Anbieters dagegen (weiterhin) eine verbotene und nicht freigestellte vertikale Preisbindung. Neu im Bereich der vertikalen Preisbindung ist die in den Leitlinien genannte Möglichkeit des Anbieters, Mindestwerbepreise festzulegen. Damit darf der Anbieter „Lockvogelangeboten“ seiner Händler entgegen wirken, die das Markenimage schädigen. Diese Ausnahme ist jedoch nicht in der Vertikal-GVO geregelt und bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Wettbewerbsverbot

Eine exklusive Bezugsbindung des Abnehmers an den Anbieter („Wettbewerbsverbot“) ist für bis zu fünf Jahren freigestellt. Während nach der Vorgängerregelung ein „hartes“ Ende erforderlich war, sind nun auch Wettbewerbsverbote freigestellt, die der Abnehmer unter angemessenen Bedingungen kündigen und neu aushandeln kann (und die sich andernfalls stillschweigend verlängern).