International Tax Law / Transfer Pricing

DAC7: Neue Mitteilungspflichten für Betreiber digitaler Plattformen

09.04.2021 | FGS Blog

Mit dem Ziel einer faireren und einfacheren Besteuerung hat die EU-Kommission einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuervermeidung vorgelegt und am 5. Juli 2020 einige konkrete Vorschläge unterbreitet. Aus diesem Bündel an Vorschlägen haben sich die EU-Mitgliedstaaten jüngst auf neue Mitteilungspflichten für Betreiber digitaler Plattformen geeinigt. Dafür wurde abermals die Amtshilferichtlinie geändert (sogenannte DAC7-Richtlinie). Die neuen Mitteilungspflichten müssen spätestens zum 1. Januar 2024 wirksam werden.

 

Konkret belegt die DAC7-Richtlinie die Betreiber von digitalen Plattformen mit neuen Mitteilungspflichten. Darüber hinaus sind sie angehalten, Informationen über die Verkäufer und die durchgeführten Transaktionen auf diesen Plattformen bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres zu sammeln, zu prüfen und an die Steuerbehörden zu übermitteln. Die so gesammelten Informationen sollen dann automatisch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Wer ist mitteilungspflichtiger Plattformbetreiber?

Die grundlegende Definition von Plattformbetreibern ist weit gefasst. Davon abgedeckt ist so ziemlich jede digitale Schnittstelle, die Verkäufer relevanter Tätigkeiten (siehe unten) mit potenziellen Käufern in Kontakt bringt. Der Übergang von einem „traditionellen“ Onlineshop zu einer digitalen Plattform ist mittlerweile fließend.

 

Der persönliche Anwendungsbereich ist zunächst auf Plattformbetreiber mit Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte innerhalb der EU begrenzt (sogenannte EU-Plattformbetreiber).

 

Daneben sind auch Plattformbetreiber aus Drittstaaten von den neuen Mitteilungspflichten erfasst (sogenannte Drittstaaten-Plattformbetreiber). Dies soll für die Fälle gelten, in denen die betreffenden Verkäufer in der EU ansässig sind oder dort belegenes unbewegliches Vermögen vermieten.

Was sind mitteilungspflichtige Tätigkeiten der Verkäufer?

Die Mitteilungspflicht der Plattformbetreiber nach der neuen DAC 7-Richtlinie betrifft die Verkäufer auf den Plattformen. Dies sind sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt während des meldepflichtigen Zeitraums auf der Plattform registriert sind und mitteilungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben.

 

Meldepflichtige Tätigkeiten von Verkäufern sind:

  • die Vermietung von unbeweglichem Vermögen (unter anderem Wohn-, Ferien- und Gewerbeimmobilien sowie Parkplätze),
  • die Vermietung jedweder Verkehrsmittel (unter anderem Ridesharing),
  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (unter anderem Freelancer)
  • der Verkauf von Gegenständen (unter anderem Verkauf von Waren im B2C-Bereich oder von gebrauchten Maschinen im B2B-Bereich).

Die Mitteilungspflicht besteht für entgeltliche meldepflichtige Tätigkeiten.

Welche Informationen sind zu sammeln?

Die neuen Pflichten der Plattformbetreiber untergliedern sich zum einen in Sorgfaltspflichten zur Erfassung und Prüfung der verkäuferrelevanten Informationen und zum anderen in Mitteilungspflichten der betreffenden Daten an die zuständigen Steuerbehörden.

 

Diese Sorgfaltspflichten sind weitreichend und verlangen eine umfassende Sammlung von Informationen. Zum einen zählen dazu die personenbezogenen Daten des Verkäufers (unter anderem Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, USt-ID, Geburtsdatum/Handelsregisternummer). Zum anderen gehören bei vermietetem unbeweglichem Vermögen zusätzlich die Anschrift und die Grundbuchnummer der Immobilie dazu. Darüber hinaus muss der Plattformbetreiber die gesammelten Informationen auf ihre Richtigkeit und Verlässlichkeit hin überprüfen.

Welche Informationen sind mitzuteilen?

Der Plattformbetreiber hat sowohl die personenbezogenen als auch sachbezogene Daten des Verkäufers den Steuerbehörden mitzuteilen. Letztere umfassen das Finanzkonto, die Höhe der gezahlten und gutgeschriebenen Vergütungen des Verkäufers, jegliche Gebühren, Provisionen und Steuern. Bei der Vermietung von unbeweglichem Vermögen sind weitere Informationen mitzuteilen, wie zum Beispiel Mietzeiten.

 

Der Plattformbetreiber muss die Meldung im jeweiligen eigenen Sitzstaat oder dem Staat der Registrierung vornehmen. Ist ein Plattformbetreiber in mehreren Staaten potenziell mitteilungspflichtig, soll er einen EU-Mitgliedstaat wählen und die Steuerbehörden aller betroffenen Mitgliedstaaten hierüber informieren.

 

Die Mitteilungspflicht besteht grundsätzlich für das jeweilige Kalenderjahr. Sie ist spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erfüllen.

 

Der Plattformbetreiber hat dabei sicherzustellen, dass die betroffenen Verkäufer zeitlich noch vor erfolgter Mitteilung der gesammelten Informationen darüber Kenntnis erlangen. Die EU-Mitgliedstaaten sind angehalten, die gemeldeten Informationen innerhalb von zwei Monaten mit den übrigen EU-Mitgliedstaaten auszutauschen.

Welche Sanktionen drohen bei der Verletzung der neuen Mitteilungspflichten?

Die Verletzung der neuen Mitteilungspflichten soll mit Sanktionen belegt werden, deren mitgliedstaatliche Ausgestaltung noch abzuwarten ist. Es wird sich sehr wahrscheinlich um Geldbußen handeln.

 

Stellt der Verkäufer die meldepflichtigen Informationen nicht zur Verfügung, kann nach zweimaliger Aufforderung zudem die Weiternutzung der Plattform untersagt werden (Schließung des Benutzerkontos und Verhinderung von Neuregistrierungen). Noch nicht ausgezahlte Vergütungen können bis zur Verfügungstellung der Informationen zurückgehalten werden.

Handlungsempfehlungen

Die Umsetzung der DAC7-Richtlinie in deutsches Recht dürfte nicht allzu lange auf sich warten lassen, denn spätestens ab dem 1. Januar 2024 müssen die neuen Mitteilungspflichten bestehen. Es ist nicht auszuschließen, dass die neuen Mitteilungspflichten auch schon früher in Kraft treten.

 

Aus den neuen Mitteilungspflichten ergeben sich die folgenden Handlungsempfehlungen für potenzielle Plattformbetreiber und Verkäufer:

  • Unternehmen sollten zunächst prüfen, ob sie eine digitale Plattform im Sinne der DAC7-Richtlinie betreiben und ob die Verkäufer  überhaupt einer mitteilungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Das Nichtvorliegen einer solchen Plattform bzw. Tätigkeit sollte gut dokumentiert werden.
  • Sollte der Betreiber einer digitalen Plattform den neuen Pflichten unterliegen, sollte dieser rechtzeitig geeignete Prozesse aufsetzen, um die neuen Sorgfalts- und Mitteilungspflichten ordentlich und fristgerecht erfüllen zu können. Insbesondere die Pflicht zur Überprüfung der gesammelten und zu sammelnden Informationen und Abfragen von behördlichen Daten legt den Betreibern eine große Verantwortung auf, die sie sorgfältig vorbereiten sollten.
  • Darüber hinaus sollten auch die Verkäufer prüfen, ob sie persönlich und mit ihren ausgeübten Tätigkeiten unter die mitteilungspflichtigen Vorgänge fallen. Denn der Mitteilung durch den Plattformbetreiber und dem automatisierten Informationsaustausch wird sich eine Prüfung der deklarierten Einkünfte des Verkäufers in seinem Ansässigkeitsstaat anschließen. Um womöglich gravierende Folgen, wie z.B. einem Steuerstrafverfahren vorzubeugen, sollten sich die betreffenden Verkäufer rechtzeitig mit ihren steuerlichen Pflichten auseinandersetzen.