Brexit-Vorsorge für britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland

28.09.2018

Das Bundesministerium der Justiz hat Anfang September einen Referentenentwurf veröffentlicht, der auf die Folgen des Brexit für britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland eingeht. Der Entwurf sieht vor, dass bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zukünftig auch eine Personenhandelsgesellschaft übernehmende oder neue Gesellschaft sein kann (§ 122b Absatz 1 Nr. 2 Umwandlungsgesetz-Entwurf). Außerdem ist in § 122m Umwandlungsgesetz-Entwurf eine Übergangsregelung für im Zeitpunkt des Brexit bereits begonnene Verschmelzungsvorgänge geplant.

Exitus durch Brexit – Britische Limited können rechtliche Anerkennung in Deutschland verlieren

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kann für die schätzungsweise 8.000 bis 10.000 britischen „private company limited by shares“ (Limited) mit Verwaltungssitz in Deutschland existenzielle Folgen haben. Sie verlieren mit dem ungeregelten Austritt aus der Europäischen Union den Schutz der Niederlassungsfreiheit und damit die Anerkennung als mit der GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft. Eine Limited mit mehreren Gesellschaftern wird zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder – wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt – zur offenen Handelsgesellschaft (oHG). Eine Limited mit nur einem Gesellschafter wird künftig von diesem Gesellschafter als natürliche Person in Form eines Einzelunternehmens weiterbetrieben. Das hat nicht nur erhebliche steuerliche, sondern insbesondere auch haftungsrechtliche Folgen für die Gesellschafter. Der Möglichkeit, dass der Gesetzgeber Bestandsschutz für die bestehenden britische Limited gewährt, erteilt der Referentenentwurf eine Absage.

Referentenentwurf ergänzt bestehende Vorsorgemaßnahmen

Die bereits bestehenden Möglichkeiten, eine britische Limited in eine Gesellschaft deutscher Rechtsform umzuwandeln oder auf andere Weise für den Brexit vorzusorgen, sollen nach dem Referentenentwurf ergänzt werden. Übernehmender Rechtsträger einer grenzüberschreitenden Verschmelzung soll künftig auch eine Personenhandelsgesellschaft sein. Das erweitert nicht nur für Brexit-Fälle die Handlungsmöglichkeiten, sondern allgemein den Baukasten für grenzüberschreitende Umwandlungen und ist daher uneingeschränkt zu begrüßen.

 

Der Vorschlag fügt sich in die derzeitige Entwicklung ein, grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge zuzulassen und zu vereinfachen. Der Europäische Gerichtshof hatte zuletzt in seinem „Polbud“-Urteil vom 25. Oktober 2017 (Rs. C-106/16) den grenzüberschreitenden Formwechsel erleichtert und auch die isolierte Verlegung des Satzungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt. Die grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen ist auch Gegenstand des am 25. April 2018 veröffentlichten „Company Law Package“ der Europäischen Kommission.

Übergangsfrist für vor dem Brexit begonnene Umwandlungsvorgänge

Mit dem geplanten § 122m Umwandlungsgesetz-Entwurf wird zudem speziell für den Brexit eine Übergangsfrist geschaffen. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen finden danach auch nach dem Brexit auf Verschmelzungsvorgänge Anwendung, sofern der Verschmelzungsplan vor dem Brexit oder dem Ablauf einer etwaigen Übergangsfrist für die Fortgeltung des Unionsrechts notariell beurkundet und spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt zur Registereintragung angemeldet wurde. Allein für die Zwecke des Umwandlungsvorgangs wird die Limited weiter als solche behandelt.  Darauf sollten sich Gesellschafter von Limited aber nicht verlassen. Zur Vermeidung der steuer- und gesellschaftsrechtlichen Brexit-Folgen für britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland sollten die Vorsorgemaßnahmen vor dem Brexit oder dem Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen sein.