Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Änderungsschreiben vom 27.04.2026 die Funktions- und Anwendungsgrundsätze des Steueroasen-Abwehrgesetzes (vgl. BMF-Schreiben vom 14.6.2024) konkretisiert. Die Änderungen betreffen insbesondere die Reichweite des Abzugsverbots nach § 8 Steueroasenabwehrgesetz sowie den Umfang der gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 Steueroasenabwehrgesetz.

Sinn und Zweck des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) dient der Umsetzung des EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und richtet sich gegen nicht kooperative Drittstaaten mit intransparenten oder wettbewerbsverzerrenden Steuersystemen. Ziel ist es, diese Staaten zur Einhaltung internationaler Standards im Bereich der Steuertransparenz sowie zu fairen Steuerwettbewerbsbedingungen zu bewegen. Hierzu definiert das StAbwG die maßgeblichen Kriterien für nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sowie die vom Gesetz erfassten Geschäftsvorgänge im Verhältnis zu diesen Jurisdiktionen.

Für erfasste Geschäftsbeziehungen sieht das Gesetz vier zentrale Abwehrmechanismen vor:

  1. Beschränkung des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs (§ 8 StAbwG)
  2. Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG)
  3. Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG)
  4. Einschränkung des Beteiligungsprivilegs (§ 11 StAbwG)

Flankierend treffen den Steuerpflichtigen gesteigerte Mitwirkungspflichten (§ 12 StAbwG).

Konkretisierungen zur Beschränkung des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs (§ 8 StAbwG)

§ 8 StAbwG normiert als zentrale Abwehrmaßnahme ein weitreichendes Abzugsverbot für Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit erfassten Geschäftsvorgängen mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten. Aufwendungen aus erfassten Geschäftsvorgängen dürfen die steuerpflichtigen Einkünfte demnach nicht mindern. § 8 StAbwG enthält jedoch einen eng gefassten Ausnahmenkatalog. Demnach findet die Abzugsbeschränkung keine Anwendung, soweit die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträge der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Seit dem 1.1.2025 gilt die Abzugsbeschränkung zudem nicht für Aufwendungen aus bestimmten Inhaberschuldverschreibungen sowie aus Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen –Versicherungs- und Rückversicherungsprämien bleiben hingegen erfasst.

Durch eine neu eingefügte Randziffer 28a stellt das Bundesministerium der Finanzen im Änderungsschreiben nun klar, dass die Ausnahmen für bestimmte Inhaberschuldverschreibungen sowie für Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen systematisch im Zusammenspiel mit den Quellensteuerregelungen des § 10 StAbwG zu verstehen sind. Dabei wird insbesondere die unterschiedliche Behandlung von Versicherungsleistungen einerseits und Versicherungs- bzw. Rückversicherungsprämien andererseits präzisiert: Während Leistungen selbst weder dem Abzugsverbot noch dem Quellensteuerregime unterliegen, bleiben Prämien grundsätzlich vom Abzugsverbot erfasst, soweit nicht im Einzelfall eine beschränkte Steuerpflicht nach § 10 StAbwG eingreift und damit eine Ausnahme eröffnet wird. Ergänzend stellt das BFM klar, dass Einlagengeschäfte im banküblichen Umfang nicht in den Anwendungsbereich des § 8 StAbwG fallen. Insgesamt handelt es sich insoweit weniger um eine materielle Neuregelung als um eine präzisierende Erläuterung.

Konkretisierung der verschärften Mitwirkungspflichten (§ 12 StAbwG)

Die gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG gehen über die allgemeinen Mitwirkungspflichten der Abgabenordnung hinaus und begründen umfassende Dokumentations- und Nachweisanforderungen für Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten. Steuerpflichtige müssen insbesondere detaillierte Aufzeichnungen zu Art, Umfang und rechtlicher Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen, zu Funktionen und Risiken, eingesetzten Vermögenswerten sowie zu Markt- und Wettbewerbsbedingungen erstellen und fristgerecht übermitteln. Zudem kann die Finanzverwaltung weitergehende Nachweise bis hin zu eidesstattlichen Versicherungen verlangen.

Die bisherige Verwaltungsauffassung konnte dahingehend interpretiert werden, dass sich diese Pflichten grundsätzlich auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten erstrecken, sofern überhaupt eine Abwehrmaßnahme nach §§ 8 bis 11 StAbwG zur Anwendung kommt. Durch die nun erfolgte Klarstellung wird der Anwendungsbereich enger gefasst: Die erweiterten Mitwirkungspflichten sind demnach nur für diejenigen konkreten Geschäftsvorfälle zu erfüllen, auf die eine Abwehrmaßnahme tatsächlich Anwendung findet.

Fazit

Mit dem Änderungsschreiben sorgt die Finanzverwaltung in zentralen Bereichen für mehr Klarheit, ohne die grundlegende Systematik zu verändern. Hervorzuheben ist insbesondere die Eingrenzung der gesteigerten Mitwirkungspflichten auf tatsächlich betroffene Geschäftsvorfälle, wodurch sich der Dokumentationsaufwand in entsprechenden Fällen reduzieren kann. Gleichzeitig bleibt das Abzugsverbot nach § 8 StAbwG ein wesentliches Risikofeld – insbesondere bei Versicherungsprämien. Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten sollten daher sorgfältig prüfen, ob die jeweiligen Geschäftsvorfälle von den Abwehrmaßnahmen erfasst sind und in welchem Umfang Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten bestehen.