Betriebsratswahlen 2026 – Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen im Frühjahr 2026 an. Zwar liegen Organisation und Durchführung der Wahlen im Grundsatz in den Händen der Beschäftigten und existierender Betriebsräte, doch auch Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen und aktuelle Rechtsprechung kennen, um den Wahlprozess rechtssicher begleiten zu können.
Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Grundzüge der Wahl und beleuchtet aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die Unternehmen im Hinblick auf die anstehenden Betriebsratswahlen kennen sollten.
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind wahlberechtigte Arbeitnehmer mit Vollendung des 18. Lebensjahres und mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. In der Praxis stellt sich insbesondere in Unternehmen mit Matrix-Organisation die Frage, in welchem konkreten Betrieb Beschäftigte, die mehreren Betrieben angehören, wahlberechtigt sind. Hier hat das BAG im Mai dieses Jahres entschieden, dass Matrix-Führungskräfte, die gleichzeitig mehreren Betrieben des Unternehmens angehören, in jedem dieser Betriebe ein aktives Wahlrecht haben (BAG, Beschl. v. 22.05.2025 – 7 ABR 28/24). Der Umstand, dass ein Mitarbeiter bereits in einem anderen Betrieb des Unternehmens wahlberechtigt ist, stehe einer möglichen Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen.
Die seitens des BAG vorgenommene Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zeigt allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Mehrfach-Eingliederung und eine daraus folgende mehrfache Wahlberechtigung von den Einzelfallumständen abhängen. Abzuwarten bleibt zudem, welche sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Konsequenzen aus der Entscheidung resultieren, etwa ob bei einer Mehrfach-Eingliederung auch die Wählbarkeit in mehreren Betrieben anzunehmen ist oder was die Entscheidung bezüglich der Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte für einen in mehrere Betriebe eingegliederten Mitarbeiter bedeutet.
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder wird verbindlich durch Gesetz festgelegt und steht weder zur Disposition des Arbeitgebers noch der Belegschaft. Entscheidend ist die Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Um diese zu ermitteln, sind die Belegschaftszahlen in der Vergangenheit sowie die zu erwartende künftige Entwicklung der Belegschaftsgröße zu betrachten. Dem Wahlvorstand steht bei der Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl ein Beurteilungsspielraum zu. Da es hier schnell zu Streit mit dem Arbeitgeber über die maßgebliche Beschäftigtenzahl kommen kann, empfiehlt sich der frühzeitige Dialog zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Wahlvorstand, um Unstimmigkeiten zu klären. In einer Entscheidung aus 2024 hat das BAG klargestellt, dass ein Betriebsrat auch dann gewählt werden kann, wenn weniger Wahlbewerber zur Verfügung stehen als Sitze im Betriebsrat zu besetzen sind (BAG, Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23).
Die Wahl eines Betriebsrats kann entweder im klassischen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren erfolgen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des jeweiligen Wahlverfahrens ist die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer. Während in Betrieben mit in der Regel max. 100 wahlberechtigten Mitarbeitern die Wahl zwingend im vereinfachten Verfahren erfolgt, besteht in Betrieben mit regelmäßig 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Wahlrecht zwischen den Verfahren. In Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 wahlberechtigten Beschäftigten ist die Wahl zwingend im klassischen Verfahren durchzuführen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Verfahren besteht in den jeweils zu beachtenden Fristen, die im Falle des vereinfachten Wahlverfahrens wesentlich kürzer sind. Dieses kann mithin deutlich schneller durchgeführt werden.
Die Abgabe der Stimmen zur Wahl des Betriebsrats durch die wahlberechtigten Beschäftigten erfolgt grundsätzlich in Präsenz im Betrieb. Eine schriftliche Stimmabgabe ist nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich: Zum einen kommt eine Briefwahl in Betracht, wenn der konkrete Beschäftigte zur Zeit der Wahl (voraussichtlich) nicht im Betrieb anwesend und daher an einer persönlichen Stimmabgabe verhindert ist. Zudem kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, eine schriftliche Stimmabgabe anordnen. Auch wenn gerade in Zeiten von Home-Office und dezentralen Arbeitsformen die Durchführung einer Briefwahl praktikabler erscheint, hat das BAG in kürzlich ergangenen Entscheidungen noch einmal verdeutlicht, dass eine schriftliche Stimmabgabe nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist und die Stimmabgabe in Präsenz die Regel darstellt. So hat das BAG die bei einem Lebensmitteldiscounter generell angeordnete Briefwahl in den einzelnen Filialen für unzulässig gehalten. Bloße praktische Hürden bei der Organisation der Präsenzwahl rechtfertigten nicht per se die Anordnung einer reinen Briefwahl (BAG, Beschl. v. 22.01.2025 – 7 ABR 23/23).
In einer weiteren Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass der Wahlvorstand nicht pauschal nach eigenem Ermessen für sämtliche außerhalb des umschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsstätten eine Briefwahl anordnen darf, sondern dies nach dem Gesetz auf räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschränkt ist (BAG, Beschl. v. 16.03.2022 – 7 ABR 29/20). Ob und wann das von der Regierungskoalition für die aktuelle Legislaturperiode angekündigte Vorhaben, die gesetzliche Möglichkeit einer Online-Betriebsratswahl zu schaffen, umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.