Bedeutung des OECD-Musterkommentars für die Auslegung von DBA
Am 19. November 2025 hat die OECD einen aktualisierten Musterkommentar veröffentlicht – darunter eine überarbeitete Kommentierung zu Art. 9 OECD-Musterabkommen (OECD-MA), der den Fremdvergleichsgrundsatz für verbundene Unternehmen regelt (siehe hierzu auch unseren Blog-Beitrag vom 19. November 2025). Kurz darauf hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 24. Dezember 2025 seine bisherige Verwaltungspraxis zur Berücksichtigung des OECD-Musterkommentars (OECD-MK) bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt. Diese Entwicklungen sind für international tätige Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Die meisten der von Deutschland abgeschlossenen DBA sind dem OECD-MA in weiten Teilen nachempfunden. Ergänzend veröffentlicht die OECD den OECD-MK, in welchem sie ihre Auffassung zur Auslegung der Bestimmungen des OECD-MA darlegt. Sowohl OECD-MA als auch OECD-MK werden regelmäßig überarbeitet – so zuletzt am 19. November 2025.
Der OECD-MK ist kein Gesetz und kein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag, sondern „Soft Law“. Seine Bedeutung ist gleichwohl erheblich: Er wird von den OECD-Mitgliedstaaten erarbeitet und auf Ebene des OECD-Council von deren Botschaften formell beschlossen. Der OECD-Council empfiehlt den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten ausdrücklich, bei der Auslegung ihrer bilateralen, auf dem OECD-MA beruhenden DBA dem OECD-MK in seiner jeweils gültigen Fassung zu folgen.
Mitgliedstaaten, die keine Vorbehalte gegen den OECD-MK eingelegt haben, gelten als mit dem OECD-MK einverstanden, sodass dem OECD-MK in diesen Fällen eine Indizwirkung für die Auslegung der dem OECD-MA entsprechenden DBA-Bestimmungen zukommt. Bemerkenswert ist, dass der OECD-MK auch geändert werden kann, wenn der Wortlaut der kommentierten Abkommensartikel unverändert bleibt. Dies ist für Art. 9 OECD-MA besonders augenfällig, dessen Absätze 1 bzw. 2 seit 1963 bzw. 1977 im Wortlaut identisch sind. Dennoch wurde Art. 9 OECD-MA nun durch eine neue Kommentierung inhaltlich weiterentwickelt.
Die zentrale Frage in der Praxis lautet: Welche Fassung des OECD-MK ist für die Auslegung eines konkreten DBA maßgeblich – die bei Abschluss des Abkommens geltende oder die jeweils aktuelle?
Bisherige Verwaltungspraxis: Noch im BMF-Schreiben vom 19. April 2023 verfolgte die Finanzverwaltung eine dynamische Auslegungspraxis: Grundsätzlich war die jeweils jüngste Fassung des OECD-MK im Zeitpunkt der Rechtsanwendung für die Auslegung von dem OECD-MA entsprechenden DBA-Bestimmungen heranzuziehen – auch für ältere DBA.
Rechtsprechung des BFH: Der BFH sah das stets anders und hielt an einer statischen Auslegung fest: Maßgeblich ist danach nur die Fassung des OECD-MK, die zum Zeitpunkt des deutschen Zustimmungsgesetzes zum jeweiligen DBA galt – also bei Abschluss des Abkommens. Mit Urteil vom 5. Dezember 2023 bekräftigte der BFH diese Linie ausdrücklich, und zwar explizit auch nach Ergehen des BMF-Schreibens vom April 2023. Er erkennt den OECD-MK als Auslegungshilfe an, ähnlich wie Gesetzesmaterialien, betont jedoch: Je enger der Wortlaut des DBA an das OECD-MA angelehnt ist, desto größer ist die Aussagekraft des Kommentars für die Auslegung.
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 2025 hat die Finanzverwaltung ihre Haltung deutlich angepasst und nähert sich der Rechtsprechung des BFH an. Künftig soll die jeweils aktuelle Fassung des OECD-MK nur noch dann für die Auslegung eines DBA herangezogen werden, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Ist der Wortlaut einer Abkommensbestimmung nicht mit dem OECD-MA vergleichbar, scheidet eine Heranziehung des OECD-MK für die Auslegung nach Auffassung der Finanzverwaltung gänzlich aus. Zudem stellt das BMF klar: Die Indizwirkung des OECD-MK ist widerlegt, wenn sich ein abweichendes Abkommensverständnis aus einem BMF-Schreiben oder einer anderen Verwaltungsanweisung (dazu zählen im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Entscheidungen) ergibt.
Für multinationale Unternehmen ergeben sich konkrete Konsequenzen:
Eine vertiefte Analyse dieser Entwicklungen – einschließlich einer eingehenden Auseinandersetzung mit der neuen Kommentierung zu Art. 9 OECD-MA – findet sich im Originalbeitrag: Lefarth/Strotkemper, IWB 6/2026 v. 27.3.2026, S. 253-270