International Tax Law / Transfer Pricing

Beabsichtigte Verschärfung der Pflicht zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen

13.07.2022 | FGS Blog

Das BMF hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 vom 25.03.2021) (Amtshilferichtlinie) veröffentlicht. Im Rahmen dessen sollen auch steuerverfahrensrechtliche Vorschriften insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung steuerlicher Betriebsprüfungen sowie der Erstellung und Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen überwiegend verschärft werden.

Beabsichtigte Verkürzung der Vorlagefrist von Verrechnungspreisdokumentationen

Verrechnungspreisdokumentationen sind bisher auf Verlangen der Finanzbehörden innerhalb einer Frist von 60 Tagen vorzulegen (§ 90 Abs. 3 Satz 7 AO). Der Gesetzentwurf sieht nunmehr eine Verkürzung dieser Frist auf 30 Tage vor. Im Fall einer Betriebsprüfung soll in Zukunft zudem jegliche gesonderte Aufforderung von Seiten der Finanzbehörden unterbleiben. Der Steuerpflichtige ist folglich stets zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verpflichtet. Andernfalls drohen die allgemeinen Sanktionen beim Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten. Dies führt zu einer erheblichen Verschärfung der Dokumentationspflichten in Deutschland insb. für diejenigen Unternehmen, die mangels Aufforderung bislang noch gar keine Verrechnungsdokumentation erstellen bzw. vorlegen mussten.

Begrenzung der Dauer von Betriebsprüfung auf 5 Jahre

In der Praxis vergehen in der Regel mehrere Jahre zwischen dem Beginn, der Durchführung und dem Abschluss einer steuerlichen Betriebsprüfung, was für den Steuerpflichtigen zu erheblichen Belastungen führt. Denn wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit der Durchführung einer Betriebsprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist bislang nicht ab, bevor die auf Grund der Betriebsprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO).

 

Mit der Neufassung von § 171 Abs. 4 AO sollen nunmehr die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigt werden. Denn die Ablaufhemmung soll in Zukunft maximal fünf Jahre betragen und mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, beginnen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Betriebsprüfung bereits abgeschlossen ist. Dies stellt zwar eine verfahrensrechtliche Verbesserung für den Steuerpflichtigen dar. Auf der anderen Seite ist es in der Praxis eher die Ausnahme, dass die Betriebsprüfung länger als fünf Jahre nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung andauert. Damit sollte diese Änderung für die meisten Unternehmen keine Auswirkungen haben.

Einführung eines neues Sanktionssystems

Eine wesentliche Neuregelung wird § 200a AO enthalten. Zur Sicherstellung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen und um Verzögerungen bei der Durchführung von Betriebsprüfung durch den Steuerpflichtigen zu vermeiden, soll ein sog. (vollstreckbares) qualifiziertes Mitwirkungsverlangen gesetzlich verankert werden. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer einmonatigen Frist nachkommt, ist in Zukunft zudem ein sog. Mitwirkungsverzögerungsgeld i.H.v. 100 EUR pro Tag (höchstens für 100 Tage) von Seiten der Finanzbehörde festzusetzen.

 

Ferner soll es im Ermessen der Finanzbehörden liegen, einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Der Gesetzentwurf sieht dies für den Fall einer Wiederholungsgefahr vor. Allerdings kann auch ohne das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ein entsprechender Zuschlag festgesetzt werden, wenn dies die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfordert. Der Zuschlag kann bis zu 10.000 EUR pro Tag betragen (höchstens für 100 Tage).

Implikationen für deutsche Unternehmen

Der Gesetzentwurf stellt überwiegend eine einseitige Verschärfung für deutsche Unternehmen in Bezug auf ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Betriebsprüfung dar. Steuerpflichtige sollten überprüfen, ob sämtliche deutsche Konzerngesellschaften mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eine Verrechnungspreisdokumentation haben, auch wenn sie (zukünftig) nicht gesondert angefordert wird.